AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma NMT, Inh. Benjamin Nassiri

Königsbergerstraße 4

37269 Eschwege

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Sie gelten zur Verwendung gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
  2. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der NMT, auch entgegenstehende sowie von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die NMT nicht an. Sofern der Besteller zwei Werktage nach Erhalt der Auftragsbestätigung keinen Einspruch erhebt bzw. diese rügt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NMT seitens des Bestellers als akzeptiert.

§ 2 Preise, Zahlungskonditionen, Angebote

  1. Die Preise der NMT verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer „ab Werk“, ohne Verpackung, Fracht und Versicherungen.
  2. Sofern keine anderen Regelungen mit dem Besteller vorliegen, gilt folgende Zahlungskondition: 3% Skonto nach sieben Tagen, 14 Tage Nettokasse.
  3. Von der NMT angebotene Preise sind zwei Monate gültig. Zudem beziehen sie sich auf die vorher schriftlich gestellte Anfrage des Bestellers. Sind bei Bestellung Konstruktionen, Werkstoffe, Prozesse oder Oberflächenbeschaffenheiten geändert oder in anderer Art und Umfang, so verliert der angebotene Preis seine Gültigkeit.
  4. Anfragen eines Bestellers müssen zwingend Angaben zu Stückzahl, Werkstoff, Oberflächenbehandlungen, Zeichnungs-Nr. sowie, wenn dem Besteller schon bekannt, bindende Liefertermine enthalten.

§ 3 Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferbedingungen verstehen sich grundsätzlich ab Werk. Ab Werk heißt, dass der Besteller die Nebenkosten einer Bestellung zu tragen hat. Die Nebenkosten sind die Verpackungskosten, die Summe aller Kosten der Fracht (Fracht zum Besteller, Fracht zur Oberflächenbehandlung, Frachtkosten durch anderweitige Prozesse etc.) sowie die Kosten für die Lieferung notwendiger Versicherungen.
  2. Die NMT übergibt das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der Ware mit Auslieferung an den Besteller. Wird für die Lieferung ein Dritter durch die NMT beauftragt, so geht das Risiko an den Dritten über. Bei weiterführenden Prozessen (Oberflächenbehandlung etc.) übergibt die NMT das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der Ware an denjenigen, welcher die weiterführenden Prozesse durchführt.
  3. Erhält der Besteller von der NMT bestellte Ware, so hat der Besteller eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle durchzuführen. Insbesondere sind die gelieferten Stückzahlen und die vom Besteller geforderten Qualitäten zu prüfen. Wird ein Mangel oder Fehler nicht innerhalb eines Werktages bei der NMT angemeldet, so gilt die Lieferung als ordnungsgemäß und mangelfrei. Weitere Ansprüche können dann vom Besteller nicht geltend gemacht werden. Eine Annahme des Bestellers unter Vorbehalt wird von der NMT nicht akzeptiert. Die Lieferung gilt auch bei einer Annahme unter Vorbehalt als ordnungsgemäß und mangelfrei, wenn der Besteller den Mangel oder Fehler nicht innerhalb eines Werktages der NMT meldet. Die Anzeige eines Mangels bzw. eines Fehlers hat in schriftlicher Form zu erfolgen, wobei eine E-Mail hierfür genügt.
  4. Die NMT hat das Recht bei einer Bestellung des Bestellers (auch bei Rahmenverträgen/Kontrakten) einer Unter- sowie Überlieferung i.H.v. 15% der bestellten Warenmenge je Bestellposition, außer der Besteller schließt bei der Bestellung ausdrücklich eine Unter- bzw. Überlieferung aus.
  5. Wird eine Bestellung des Bestellers storniert oder verschoben, so wird die Ware von der NMT zum ursprünglich bestellten Zeitpunkt geliefert und fakturiert, sofern die Ware schon produziert wurde oder für die Bestellung notwendige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beschafft wurden. Die NMT behält sich eine Berechnung der angefallenen Verwaltungskosten bei einer Stornierung oder Verschiebung einer Bestellung vor.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die Lieferzeit ist verbindlich und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der NMT.
  2. Die NMT ist berechtigt die bestellte Ware 10 Kalendertage vor dem bestätigten Liefertermin zu liefern und zu fakturieren, ohne dass es eine Genehmigung oder Rücksprache mit dem Besteller bedarf.
  3. Ein Liefertermin gilt als entsprechend verlängert, wenn Dritte die in dem Fertigungsprozess beteiligt sind, insbesondere bei Oberflächenbehandlungen, in Verzug geraten. Der Besteller wird in schriftlicher Form über den Verzug informiert. Sobald der Besteller über den neuen Liefertermin informiert wurde, sind aus dem Verzug entstehende Schadenersatzansprüche oder Ersatzzahlungen seitens des Bestellers an die NMT wirkungslos. Die schriftliche Information genügt in Form einer E-Mail an die entsprechende Stelle des Bestellers.
  4. Die NMT ist von einer Lieferverpflichtung befreit, sofern eine Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird bzw. unmöglich oder nur zu unverhältnismäßig hohe Kosten möglich ist. Als höherer Gewalt gelten z.B.:  Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Auswirkungen von Epidemien und Pandemien, Zerstörung der Produktionsanlagen und sonstige Katastrophen, soweit das Lieferhindernis von uns nicht zu vertreten ist, jeweils bei der NMT oder Ihren Zulieferern.

§ 5 Rahmenverträge, Kontrakte

  1. Rahmenverträge/Kontrakte werden seitens der NMT mit dem Besteller grundsätzlich für maximal ein Jahr abgeschlossen, außer individuelle vertragliche Regelungen besagen etwas Anderes.
  2. Bestellerseitige Mengenerhöhungen bzw. Mengenverringerungen innerhalb der Vertragslaufzeit sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der NMT zulässig und finden auch nur dann Anwendung.
  3. Rahmenverträge/Kontrakte haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn der NMT eine vom Besteller schriftliche Bestellung bzw. Rahmenvertrag/Kontrakt mit Angaben von Preis, Lieferkonditionen, Zahlungskonditionen, Vertragslaufzeit, Gesamtliefermenge sowie voraussichtlicher Lieferlose vorliegt und ein vom Besteller unterzeichneter NMT-Verkaufskontrakt vorliegt.
  4. Änderungen an der Konstruktion, Werkstoff und Oberflächenbehandlungen werden während der Vertragslaufzeit von der NMT nur dann akzeptiert, wenn diese kosten- bzw. erlöskongruent für die NMT sind.
  5. Die Liefermenge aus einem Rahmenvertrag/Kontrakt wird nur dann lagermäßig vorgehalten bzw. in Teilen (Abruflose) vorgehalten, wenn es ausdrücklich im Rahmenvertrag festgelegt ist. Für die Lagerhaltung erhebt die NMT einen Lagerzins i.H.v. 6% des Nettoverkaufswert der gelagerten Ware pro Monat der Einlagerung.
  6. Schließt der Besteller mit der NMT einen Rahmenvertrag/Kontrakt ab und ist dieser bis zum Vertragsende vom Besteller nicht vollständig abgerufen, so ist der Besteller verpflichtet die Ware, unabhängig davon ob ein Besteller Abruf vorliegt und unabhängig davon ob die Ware von der der NMT schon produziert worden ist, abzunehmen. Sobald das Endfixdatum des Vertragsendes erreicht ist, wird dem Besteller eine Karenzzeit von einem Monat für die vollständige Erfüllung des Rahmenvertrages eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Karenzzeit wird die Ware ausgeliefert und dem Besteller berechnet.

§ 7 Kundenseitige Beistellung von Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen

  1. Verlangt der Besteller, dass spezielle bzw. des Bestellers eigene Roh-, Hilfs-, oder Betriebsstoffe für die Produktion seiner bestellten Ware verwendet werden sollen, so hat der Besteller diese beizustellen und das Risiko der Qualität der Stoffe zu tragen sowie höchst selbst sicher zu stellen, dass entsprechende bzw. erforderlichen Prüfprotokolle und Zeugnisse der beigestellten Ware zur Verfügung stehen. Besteht bei der von der NMT produzierten Ware ein Mangel, welcher auf einen Mangel der beigestellten Ware zurück zu führen ist, wird die Ware dem Besteller dennoch in voller Höhe berechnet.
  2. Die finanzielle Last der vom Besteller beigestellten Ware trägt er selbst sowie auch alle hierfür anfallenden Fracht-, Verpackungs- und anderen Nebenkosten.

§ 8 Mängelhaftung, Haftung, Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit weder den Organen noch den leitenden Angestellten, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der NMT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Auch bei der Verletzung solcher Kardinalpflichten ist –soweit auf Seiten der NMT weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt –der zu ersetzende Schaden jedoch begrenzt auf den Kaufpreis des jeweiligen Lieferauftrags, der Schadenshöchstbetrag ist in diesem Fall zudem begrenzt auf den üblichen und vorhersehbaren Schaden.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich welcher Art gegen NMT beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Beginn der jeweiligen gesetzlichen Verjährung. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf Verletzung von Kardinalpflichten gestützt werden oder die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Vertragsbeziehung gleich welcher Art, insbesondere für Verzugsschäden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Schadensersatz wegen Mängeln der gelieferten Produkte oder wegen der Verletzung von Beratungs-und Aufklärungspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Kosten von Rückrufaktionen, die der Besteller aufgrund eines Defekts der von uns gelieferten Produkte durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auf Kostenerstattung des Bestellers, auf deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird.
  5. Sofern von uns gelieferte Produkte in Gebiete außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, können wir keine Garantie dafür übernehmen, dass die Produkte dort nicht etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzten. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob die von uns gelieferten Produkte in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, uns insoweit von der Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund gewerblicher Schutzrechte freizustellen. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob von uns gelieferte Produkte gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und mit den dortigen Normen konform sind, es sei denn wir bestätigen schriftlich die Konformität mit solchen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder Normen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.

§ 10 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers verjähren nach 12 Monaten.

§ 11 Rechtsanwendung, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der NMT und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der NMT.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unwirksam oder Nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit und Relevanz der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.